Eine Namensbestimmung wird in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis (Geburt, Eheschließung, usw.) immer durch Erklärung (Niederschrift) vorgenommen und kann bei jedem Standesamt durchgeführt werden.
Da es eine Vielzahl an Namensbestimmungen gibt, ersuchen wir vorab um telefonische Kontaktaufnahme, damit wir dies mit Ihnen gemeinsam abklären können.
Wurde die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten/der Standesbeamtin ein früherer Familienname wieder angenommen werden.
Zur Beurkundung der Erklärung ist jedes Standesamt berechtigt.
Gleiches gilt auch nach Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft.
Voraussetzung zur Bewilligung einer Personenstandsänderung, die in Österreich unabhängig von somatischen Maßnahmen bei jedem Standesamt erfolgen kann, ist eine Stellungnahme einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin/eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten.