
Aktuelle Information zur Geflügelpest – Das gesamte Bundesgebiet, damit auch Steyr, ist Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Mit 22.4.2023 wurden die Gebiete in denen ein stark erhöhtes Geflügelpest-Risiko gilt, aufgehoben. Das bedeutet, die Stallpflicht gilt nicht mehr.
Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Aviäre Influenza in der Wildgeflügelpopulation auch in den Sommermonaten vorkommen wird und das Risiko für eine Übertragung in den Hausgeflügelbestand weiterhin bestehen bleibt, wurde das gesamte Bundesgebiet als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko festgelegt. In Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko sind bei der Haltung von Geflügel Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko:
- Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
- Enten und Gänsen müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein Kontakt nicht möglich ist.
- Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Im Risikogebiet sind außerdem ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) zu melden.
Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
Die verpflichtende Meldung von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln bei der örtlich zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) ist ebenfalls für die Früherkennung wichtig.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Haltung von Geflügel bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist.
Was ist die Aviäre Influenza (Klassische Geflügelpest)
Die Klassische Geflügelpest (Vogelgrippe, Aviäre Influenza) ist eine akute, hochansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Hochempfänglich für den Virus sind Hühner, Puten und zahlreiche wildlebende Vogelarten. Enten, Gänse und Tauben erkranken entweder kaum oder zeigen keine Symptome, sind aber für die Erregerverbreitung von Bedeutung. Nähere Informationen zur Krankheit siehe AGES.
Symptome bei Geflügel
Geflügelhalter sollten derzeit bei folgenden Symptomen auch an die Aviäre Influenza denken:
- Massenerkrankung
- hohe Sterblichkeit bei Hühnervögeln
- schwere respiratorische Symptome
- grünlich wässriger Durchfall
- Blutungen an Innenorganen
- Kammspitzen und Ständern
- nekrotische Entzündungen des Pankreas (Bauchspeicheldrüse)
- Tracheitis (Entzündung der Luftröhre)
- Sinusitis (Nebenhöhlenentzündung)
- Ödeme im Kopfbereich
- ausgeprägter Rückgang der Legeleistung
- Mattigkeit
- Fieber
Um bei diesen Symptomen Geflügelpest ausschließen zu können, ist die lokal zuständige Veterinärbehörde zu informieren.
Präventionsmaßnahmen
- GeflügelhalterInnen, insbesondere in der Nähe zu Freigewässern, werden auf die Gefahrenlage hingewiesen und es wird dringend auf die Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen (Biosicherheitsmaßnahmen) hingewiesen.
- Untersuchung verendet aufgefundener Greif- und Wasservögel auf den Erreger der Geflügelpest.
Totaufgefundene Wasser- und Greifvögel sollen nicht berührt oder geborgen werden. Der exakte Fundort ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Veterinäramt zu melden. - Anzeigepflicht von Verdachtsfällen bei Hausgeflügel. Jeder Verdacht muss der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt gemeldet werden.
- aktives Überwachungsprogramm zur Früherkennung allfälliger Ausbrüche
- Erhöhung von Biosicherheitsmaßnahmen auf Betrieben
Die gesetzlichen Grundlagen der Bekämpfung sind:
- Geflügelpest-Verordnung BGBl II Nr. 309/2007, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 488/2021
- HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung, BGBl II Nr. 404/2006
Behördliche Maßnahmen im Seuchenfall
Maßnahmen gemäß Richtlinie des Rates 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza:
- Sperre des betroffenen Betriebes
- Keulung aller empfänglichen Tiere im Seuchenbetrieb
- Etablierung einer Schutzzone (Mindestradius 3 km um den Seuchenbetrieb) und einer Überwachungszone (Mindestradius 10 km um den Seuchenbetrieb) und Untersuchung aller geflügelhaltenden Betriebe in den Zonen
- Unschädliche Beseitigung der Tierkadaver
- Handelsrestriktionen
Informationen zur aktuellen Situation entnehmen Sie bitte den Fachportalen:
Meldepflicht für Halter von Geflügel:
- JEDE Haltung von Geflügel ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme zu melden. Sollten Sie Ihre Geflügelhaltung nicht gemeldet haben, fordern wir Sie dringend auf, diese Meldung mit dem Formular auf der Homepage der Stadt Steyr (zum Formular) umgehend zu veranlassen und dieses dem Veterinäramt zukommen zu lassen.