Gründen und Betrieb Ansiedeln

StartPlatz Steyr - Starte Dein Business in Steyr!

Du willst ein Unternehmen, Start-up, Geschäft, einen Handwerks-, Gastrobetrieb oder anderes in Steyr gründen?
Hier erfährst Du die notwendigen Schritte dafür und Anlaufstellen.


Starte dein Business in Steyr!

Gründerservice

Das Gründerservice der WKO unterstützt Dich bei den ersten Überlegungen, der Konkretisierung, den amtlichen Wegen und der Vernetzung. 

Hier geht es zum WKO Gründerservice.

Freie Geschäftsflächen

Für die Suche von freien Geschäftsflächen in Steyr empfehlen wir folgende Plattformen:
Standort OÖ
Immobilien.net
Immobilienscout24.at
Immowelt - Ladenflächen
Immowelt - Büro- und Praxisflächen
Immowelt - Gastronomie & Hotels

Als Beauftragte für das Leerstandsmanagement der Stadt Steyr unterstützt TIC Steyr gerne bei der Belebung von Geschäfts- und Gastronomieflächen in der Innenstadt mit Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit.

Kontakt: 
TIC Steyr
07252 220 100
leerstandsmanagement@tic-steyr.at

Durchstarter-Lokal StartPlatzSteyr

StartPlatz Steyr

Du willst nur einen Pop Up Store eröffnen oder Deine Geschäftsidee erst einmal ausprobieren, dann könnte unser Durchstarter-Lokal StartPlatzSteyr für Dich interessant sein.

Kontakt: 
TIC Steyr
07252 220 100
leerstandsmanagement@tic-steyr.at
www.startplatz-steyr.at


Grundstücke

Der Wirtschaftspark Stadtgut Steyr bietet Grundstücke in bester Lage zum Wachsen.


Alle Formalitäten & rechtlichen Aspekte auf einen Blick

Entdecke alle wichtigen Schritte rund um Gewerbeanmeldungen, Betriebsstätten, Namens- und Rechtsformänderungen, Geschäftsführerbestellungen und vieles mehr in Steyr.
Finde Informationen, Formulare und Anleitungen für Deine Gewerberegistrierung und -verwaltung.

Weitere Fragen? Buche jetzt online einen Termin:
Gewerbe Anmeldung
Gewerbe Abmeldung
Geschäftsführerbestellungen
Individuelle Befähigungen


Weitere Informationen: 
Förderungen (oesterreich.gv.at)
GISA - Abfragen (bmaw.gv.at)
Gewerbliche Betriebsanlage (land-oberoesterreich.gv.at)

Anmeldung weiterer Betriebsstätte

Die Errichtung zusätzlicher Betriebsstätten muss bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten angezeigt werden.
Es sei denn, es besteht eine Bewilligungspflicht. Die Anzeigen werden frühestens mit Eingangsdatum bearbeitet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen späteren Zeitpunkt anzugeben.
Beim Antrag muss der Originalgewerbeschein beigefügt werden.
Wenn die Aktivitäten an der neuen Betriebsstätte nicht den gesamten Umfang des Hauptgewerbestandorts umfassen, ist dies im Formular anzugeben.
Zu beachten ist, dass jede Errichtung einer weiteren Betriebsstätte meldepflichtig ist und das Gewerbe am neuen Standort erst nach der entsprechenden Anzeige ausgeübt werden darf.

Weitere Informationen:
Verfahrensbeschreibung GISA

  • Ausnahmen

  • Gebühren

  • Dauer

  • Formulare

Die Anzeigen für die Einrichtung zusätzlicher Betriebsstätten können normalerweise innerhalb weniger Tage bearbeitet werden.
Es kann jedoch zu Verzögerungen kommen, wenn der Hauptgewerbestandort noch nicht im Zentralen Gewerberegister registriert ist. In diesem Fall ist eine schriftliche Gewerberegisterauskunft erforderlich.

Betriebsartänderung

Für Betriebsartänderungen ist eine Anzeige bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten erforderlich, die mit einem Ansuchen einhergeht.
Dabei muss eine gültige Betriebsanlagengenehmigung vorliegen. Sollte die Änderung eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs umfassen, wird die Wirtschaftskammer für Oberösterreich um eine Stellungnahme gebeten. 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird eine Benachrichtigung an alle betroffenen Stellen versandt, und die Änderung wird im Gewerbeschein vermerkt.

Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel nur wenige Tage, sofern keine Umfangserweiterung erforderlich ist. Andernfalls kann die Bearbeitungsdauer bis zu sechs Wochen betragen, um die Stellungnahme der Wirtschaftskammer zu berücksichtigen.

Namens-, Firmenwortlaut- und Rechtsformenänderungen


  • Namensänderungen

  • Firmenwortlautänderungen

  • Rechtsformänderungen

Namensänderungen sind durch ein formelles Ansuchen bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten zu melden. 

Erforderliche Nachweise wie Heiratsurkunden oder Namensänderungsbescheide sind beizufügen. 
Eine Mitteilung über die Namensänderung wird an alle relevanten Stellen weitergeleitet, und der Gewerbeschein wird entsprechend aktualisiert.

Bearbeitungsdauer: innerhalb weniger Tage

Geschäftsführer- und Filialgeschäftsführerbestellungen und -ausscheiden

Für die Ausübung bestimmter Gewerbe kann die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich sein.
Diese muss bereits bei der Gewerbeanmeldung erfolgen und erfordert die Vorlage verschiedener Unterlagen wie:

  • Geburtsurkunde,
  • Staatsbürgerschaftsnachweis, 
  • Meldezettel, 
  • Strafregisterauszug, 
  • Befähigungsnachweis 
  • und die Anmeldung bei der OÖ.GKK für mindestens 20 Stunden Beschäftigung. 

Juristische Personen müssen zusätzlich einen Firmenbuchsauszug vorlegen, aus dem hervorgeht, dass es sich um einen handelsrechtlichen Geschäftsführer handelt.
Es besteht die Möglichkeit, den Geschäftsführer während der Gewerbeausübung zu wechseln oder anzuzeigen, dass der erforderliche Befähigungsnachweis selbst erbracht wird.
Das Ausscheiden eines gewerberechtlichen Geschäftsführers muss umgehend der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten gemeldet werden.

Zu beachen ist bitte, dass die Geschäftsführerbestellung erst nach Eingang und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen durch die Behörde wirksam wird.
Nach dem Ausscheiden eines gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen juristische Personen innerhalb von maximal 6 Monaten und Einzelpersonen innerhalb von maximal einem Monat einen neuen Geschäftsführer benennen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen droht ein Verwaltungsstrafverfahren.

Bearbeitungsdauer:
Aufgrund der erforderlichen Stellungnahme seitens der Wirtschaftskammer, die eine Frist von vier Wochen beträgt, kann die Erteilung des Bescheids bis zu sechs Wochen dauern.

Weitere Informationen:
Verfahrensbeschreibung Beenden einer Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer GISA
Verfahrensbeschreibung Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer GISA

Formulare Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer:

Formulare Beenden einer Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer:

Ausverkaufsbewilligungen

Gewerbetreibende müssen für Ausverkaufsbewilligungen bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten einen Antrag stellen.
Dieser Antrag sollte den Grund für den Ausverkauf (wie die Schließung der Geschäftsstelle oder die Auflassung einer Warengruppe) sowie den genauen Zeitraum enthalten. 
Bei der Auflassung von Warengruppen erfolgt automatisch eine Einschränkung, und bei Auflassungen endet der Ausverkauf mit Ablauf des festgelegten Zeitraums.

Gewerberechtseinbringungen gem. §11 Gewerbeordnung

Anzeigen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994 (Einbringungen, Verschmelzungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse usw.) müssen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingereicht werden.

Die Übertragung der ursprünglichen Gewerbeberechtigung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) erfolgt. Die Anzeige muss zusammen mit den entsprechenden Unterlagen wie einem Firmenbuchsauszug mit historischen Daten und gegebenenfalls den erforderlichen Dokumenten und Befähigungsnachweisen des gewerberechtlichen Geschäftsführers eingereicht werden.

Nach Erhalt der Stellungnahme der Wirtschaftskammer für Oberösterreich wird der Bescheid ausgestellt, was bis zu sechs Wochen dauern kann. 

Die Gebühr für den Bescheid beträgt 7,60 Euro, und bei der Bestellung eines gewerblichen Geschäftsführers erhöht sich dieser Betrag um weitere 7,60 Euro, also insgesamt auf 15,20 Euro.

Standortverlegungen

Um eine Standortverlegung ordnungsgemäß durchzuführen, müssen Standortverlegungsanzeigen bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten eingereicht werden.
Dies erfolgt zusammen mit dem Originalgewerbeschein des neuen Standorts. Jede Standortverlegung muss gemeldet werden, und das Gewerbe darf erst am neuen Standort nach entsprechender Anzeige ausgeübt werden.

In der Regel müssen Standortverlegungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden, es sei denn, es handelt sich um genehmigungspflichtige Verlegungen.
Die Kenntnisnahme erfolgt frühestens ab dem Datum des Eingangs der Anzeige. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen späteren Zeitpunkt anzugeben.

Weitere Informationen:
Verfahrensbeschreibung GISA

  • Ausnahmen

  • Gebühren

  • Dauer

  • Formulare

Die Bearbeitung von Standortverlegungsanzeigen dauert in der Regel nur wenige Tage.
Es kann jedoch zu Verzögerungen kommen, wenn der neue Standort noch nicht im Zentralen Gewerberegister registriert ist und eine schriftliche Gewerberegisterauskunft erforderlich ist.

Sperrzeitenverkürzungen

Das Ansuchen um Sperrzeitenverkürzung wird von Gastgewerbetreibenden z. B. zum Zwecke der Durchführung von Geburtstagsfeiern, Weihnachtsfeiern etc. an die Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten gestellt.
Zum Zwecke der Bescheiderlassung wird eine Stellungnahme von der Landespolizeidirektion eingeholt, dadurch kann die Bearbeitungsdauer bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Formulare:
Sperrzeitenverkürzung juristische Person
Sperrzeitenverkürzung natürliche Person

Handelsreisendenlegitimationen

Der Antrag auf Ausstellung einer Handelsreisendenlegitimation ist bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten zu stellen.

Dem Ansuchen sind 2 Passfotos und ein Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) anzuschließen. 

Formulare:
Online-Formular

Gewerbebeendigungen

Endigungen können frühestens mit dem Datum des Einlangens bei der zuständigen Behörde zur Kenntnis genommen werden.
Der Original-Gewerbeschein ist der Anzeige anzuschließen.

Weitere Informationen:
Verfahrensbeschreibung (GISA)

Formulare:

Weitere Informationen & Formulare


  • Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA

  • Feststellung der individuellen Befähigung

  • Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte

  • Gewerbeausschluss

Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Vorstrafen und/oder finanzbehördlicher Strafen:
PDF Formular (Land Oö.)

Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses:
PDF Formular (Land Oö.)


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Damit der Traum eines eigenen Lokals, Geschäfts oder Betriebs in der Innenstadt leichter erfüllt werden kann, unterstützt Steyr Menschen mit Unternehmergeist bei ihrem Schritt in die Selbstständigkeit - mit dem Durchstarter-Lokal StartPlatz, mit Vernetzungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit.
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