Für alle, die in einem Privathaus Fremdenzimmer an Touristen vermieten, gilt eine wichtige Regelung gemäß § 35 des OÖ. Tourismusgesetzes 2018.
Wer in Steyr Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt, hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche an den Magistrat Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, durch Mitteilung der Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen.
Über das Einlangen der Anzeige wird eine Bestätigung ausgestellt und es werden die Oö. Tourismusbeitragsstelle und der Tourismusverband von dieser Anzeige verständigt.
Auch Änderungen oder die Beendigung der Vermietungstätigkeit sind dem Magistrat Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, zu melden.
Das Land OÖ erhebt zwei Formen der Tourismusabgabe (Ortstaxe und Freizeitwohnungspauschale) und verpflichtet Gemeinden, diese - jeweils für das Land OÖ - einzuheben. Die Stadt Steyr erhebt einen Gemeindezuschlag zusätzlich zur Freizeitwohnungspauschale.
Weitere Informationen:
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Fälligkeit und Entrichtung
Haftung und Strafbestimmungen
Mit 1.1.2019 wurde die Ortstaxe von einer Gemeindeabgabe in eine Landesabgabe umgewandelt. Somit müssen alle Nächtigungsgäste in allen oberösterreichischen Gemeinden – und damit auch in den Nicht-Tourismusgemeinden – eine Ortstaxe entrichten.
Diese beträgt landesweit einheitlich € 2,40 je Nächtigung.
Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben.
Gästeunterkünfte sind
- gewerbliche Unterkunftsstätten,
- Campingplätze, ausgenommen Stellplätze für Dauercamper,
- Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gäste für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
- der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.
Abgabenpflichtig ist der*die Unterkunftgeber*in, welche*r verpflichtet ist, die Ortstaxe einzuheben und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.
Die eingehobenen Abgaben sind monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
Die Abgabenerklärung (Ortstaxenerklärung) ist für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats einzureichen. Sollten keine Nächtigungen stattgefunden haben, muss trotzdem eine Abgabenerklärung erfolgen (Nullerklärung).
Bei einer elektronischen Gästemeldung entfällt die Abgabenerklärung, da die Höhe der Abgabe auf Basis der elektronisch gemeldeten Nächtigungen, berechnet wird.
Die Tourismusstatistik ist für jeden Kalendermonat bis 5. des Folgemonats einzureichen.
- Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
- Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
- Personen, die als Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden im Gebiet der Veranstaltungsgemeinde nächtigen;
- Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
- Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.
Nach § 35 Oö. Tourismusgesetz 2018 ist sowohl die Privatzimmervermietung als auch die kurzfristige Raumvermietung (auch über den Diensteanbieter wie AirBnB, booking.com, etc.) der Gemeinde anzuzeigen. Das Unterlassen der Anzeige über die entgeltliche Beherbergung von Gästen in einer Privatunterkunft oder die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Unterkunft für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten als Wohnraum eine Verwaltungsübertretung darstellt, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.000,- zu bestrafen ist.
Der*die Unterkunftgeber*in haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Ortstaxe.
Daher können bei Nichtentrichtung der Abgabe zusätzlich zu einer Verwaltungsstrafe gemäß § 111 BAO von der Abgabenbehörde Zwangsstrafen von bis zu € 5.000,- verhängt werden.
Fälligkeit und Entrichtung
Haftung und Strafbestimmungen
Seit 01.01.2019 muss der*die Eigentümer*in einer Freizeitwohnung die Tourismusabgabe in Form einer jährlichen Pauschale (setzt sich zusammen aus der Freizeitwohnungspauschale plus Gemeindezuschlag) entrichten.
Der Gemeindezuschlag verbleibt zur Gänze im Gemeindebudget.
Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
- in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
- länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
- nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
- als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz;
- zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre
- zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
- zur Berufsausübung, insbesondere als Pendler*in;
- zur Unterbringung von Dienstnehmer*innen.
Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwägen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.
Nicht als "Freizeitwohnungen" gelten:
- unbewohnte Wohnungen, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
- zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
- keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
- nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.
Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.
- überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.
Weitere Informationen:
Formular Tourismusabgabe-Erklärung für Freizeitwohnungen in Steyr
Zur Entrichtung der Abgabe (Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag) ist der*die Eigentümer*in der Freizeitwohnung gemäß § 55 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 gesetzlich verpflichtet.
Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale (zzgl. Gemeindezuschlag) beträgt ab 1.1.2024 je Wohnung mit
- Nutzfläche bis zu 50 m² sowie für Dauercamper € 86,40 (zzgl. Gemeindezuschlag gem. Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2018 von € 129,60) = gesamt € 216,-- pro Jahr.
- Nutzfläche über 50 m² € 129,60 (zzgl. Gemeindezuschlag gem. Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2018 von € 259,20) = gesamt € 388,80 pro Jahr.
Gemäß § 55 Oö. Tourismusgesetz 2018 ist die Abgabe in Form einer jährlichen Pauschale (Freizeitwohnungspauschale zzgl. Gemeindezuschlag) unaufgefordert an die Gemeinde unter Bekanntgabe der Nutzfläche (m²) der Freizeitwohnung zu entrichten und wird mit 1. Dezember für das jeweilige Tourismusjahr fällig.
Im Fall des Wechsels des Eigentümers einer Wohnung teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Wechsel erfolgt, dem neuen Eigentümer anzurechnen ist.
Wird eine Wohnung fertiggestellt (Neuerrichtung, An-, Auf- und Umbau) oder aus dem GWR ausgeschieden, ist ebenfalls nach Monaten zu aliquotieren, wobei der Monat, in dem die Wohnung fertiggestellt bzw. ausgeschieden wird, in die Abgabenpflicht einzubeziehen ist.
Im Fall der Beendigung einer Wohnung ist die aliquote Abgabe bereits ein Monat nach der Beendigung zu entrichten.
Der*die Eigentümer*in haftet nach den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale und des Gemeindezuschlages.
Daher können bei Nichtentrichtung der Abgabe gemäß § 111 BAO von der Abgabenbehörde Zwangsstrafen von bis zu € 5.000,- verhängt werden.