Tourismusabgabe - Ortstaxe (Zimmervermietung) & Freizeitwohnungspauschale

Für alle, die in einem Privathaus Fremdenzimmer an Touristen vermieten, gilt eine wichtige Regelung gemäß § 35 des OÖ. Tourismusgesetzes 2018. 

Wer in Steyr Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt, hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche an den Magistrat Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, durch Mitteilung der Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen.

Über das Einlangen der Anzeige wird eine Bestätigung ausgestellt und es werden die Oö. Tourismusbeitragsstelle und der Tourismusverband von dieser Anzeige verständigt. 

Auch Änderungen oder die Beendigung der Vermietungstätigkeit sind dem Magistrat Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, zu melden.

Das Land OÖ erhebt zwei Formen der Tourismusabgabe (Ortstaxe und Freizeitwohnungspauschale) und verpflichtet Gemeinden, diese - jeweils für das Land OÖ - einzuheben. Die Stadt Steyr erhebt einen Gemeindezuschlag zusätzlich zur Freizeitwohnungspauschale.  

Weitere Informationen:

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Ortstaxe




  • Allgemeine Information

  • Abgabenpflicht

  • Fälligkeit und Entrichtung

  • Tourismusstatistik

  • Befreiung

  • Haftung und Strafbestimmungen

Die Tourismusstatistik ist für jeden Kalendermonat bis 5. des Folgemonats einzureichen.

Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag


  • Allgemeine Information

  • Abgabenpflicht

  • Abgabenhöhe

  • Fälligkeit und Entrichtung

  • Haftung und Strafbestimmungen

Gemäß § 55 Oö. Tourismusgesetz 2018 ist die Abgabe in Form einer jährlichen Pauschale (Freizeitwohnungspauschale zzgl. Gemeindezuschlag) unaufgefordert an die Gemeinde unter Bekanntgabe der Nutzfläche (m²) der Freizeitwohnung zu entrichten und wird mit 1. Dezember für das jeweilige Tourismusjahr fällig. 

Im Fall des Wechsels des Eigentümers einer Wohnung teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Wechsel erfolgt, dem neuen Eigentümer anzurechnen ist. 

Wird eine Wohnung fertiggestellt (Neuerrichtung, An-, Auf- und Umbau) oder aus dem GWR ausgeschieden, ist ebenfalls nach Monaten zu aliquotieren, wobei der Monat, in dem die Wohnung fertiggestellt bzw. ausgeschieden wird, in die Abgabenpflicht einzubeziehen ist. 

Im Fall der Beendigung einer Wohnung ist die aliquote Abgabe bereits ein Monat nach der Beendigung zu entrichten.


Leitfaden Privatzimmervermietung

1. Um Bewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde ansuchen


2. Gästemeldung Tourismusverband

Gäste müssen von Ihnen meldebehördlich erfasst bzw. gemeldet werden

3. Formular Ortstaxenerklärung ausfüllen

Bei Meldung mit Gästemeldeblätter ist für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Ortstaxenerklärung einzureichen. Sollten keine Nächtigungen stattgefunden haben, muss trotzdem eine Abgabenerklärung erfolgen (Nullerklärung)

4. Tourismusstatistik einreichen

Die Tourismusstatistik ist für jeden Kalendermonat bis 5. des Folgemonats bei der Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen einzureichen


Leitfaden gewerbliche Zimmervermietung

1. Gästemeldung Tourismusverband

Gäste müssen von Ihnen meldebehördlich erfasst bzw. gemeldet werden

2. Formular Ortstaxenerklärung ausfüllen

Bei Meldung mit Gästemeldeblätter ist für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Ortstaxenerklärung einzureichen. Sollten keine Nächtigungen stattgefunden haben, muss trotzdem eine Abgabenerklärung erfolgen (Nullerklärung)

3. Tourismusstatistik einreichen

Die Tourismusstatistik ist für jeden Kalendermonat bis 5. des Folgemonats bei der Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen einzureichen