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Tierschutz & Tierhaltung

Willkommen auf unserer Seite mit Informationen aus dem Veterinäramt. Hier finden Sie umfassende Informationen zu verschiedenen Themen rund um den Umgang mit Tieren finden. 
Hier erhalten Sie wichtige Einblicke in die bewilligungspflichtige Haltung und Verwendung von Tieren sowie die rechtlichen Aspekte des Tierschutzes
Wir informieren Sie auch über die spezifischen Anforderungen bei der Haltung von Wildtieren, gefährlichen Tieren, Geflügel und Equiden.

Achtung: Die Nutztierhaltung ist in der Widmung „Wohngebiet“ nicht zulässig!

Des Weiteren bieten wir Informationen zur Tierimpfung und zum Reiseverkehr mit Heimtieren, einschließlich des EU-Heimtierausweises
Sie erfahren außerdem alles Wissenswerte über die korrekte Tierkörperbeseitigung sowie die Betreuung von Fundtieren
Zusätzlich stellen wir Ihnen nützliche Links und Kontaktdaten von Tierheimen und Tierärzten zur Verfügung.

Bewilligungspflichtige Haltung bzw. Verwendung von Tieren

Das bundesweite Tierschutzgesetz (TSchG) regelt seit dem 1.1.2005, welche Tierhaltungen bzw. Verwendungen von Tieren bewilligungspflichtig sind.

Bewilligungspflichtig nach den Bestimmungen des TSchG sind u.a.:

  • Die Haltung von Tieren in Zoos
  • Die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
  • Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen
  • Das Betreiben eine Tierheimes
  • Die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (z.B: Zoofachgeschäfte und vergleichbare Einrichtungen, Tierpensionen und Reit- und Fahrbetriebe)

Für Veranstaltungen, beispielsweise, ist es erforderlich, dass der Antrag auf Bewilligung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstag bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten eingeht. 
Aktuell wird auf diese Rechtsvorschrift hingewiesen und Veranstalter werden gebeten, dies bereits bei der Erstkontaktaufnahme zu berücksichtigen. 
Es ist ratsam, den Sachverständigendienst des Veterinäramtes zu kontaktieren.

Da die Tierschutzombudsstelle des Landes OÖ und das Bundesministerium für Gesundheit in diesen Verfahren mit Parteistellung involviert sind und daher ein Mitspracherecht haben, sollte darauf geachtet werden, dass das Begutachtungsverfahren rechtzeitig vor der Veranstaltung abgeschlossen werden kann, um eine rechtzeitige Bescheiderteilung zu ermöglichen.

Das Ansuchen ist gebührenpflichtig und kann bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten eingebracht werden.

Formulare:
Antrag auf Bewilligung einer Tierpension
Antrag auf Bewilligung - Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
Antrag auf Bewilligung - Zoofachgeschäfte und vergleichbare Einrichtungen
Antrag auf Neuausstellung einer Tiertransportunternehmergenehmigung

Weitere Informationen:
Tierschutz-Ombudstelle

Zucht und Verkauf von Tieren

Das Züchten und Verkaufen von Tieren ist eine verantwortungsvolle Aufgabe und unterliegt in jedem Fall einer Anzeigepflicht nach dem Bundestierschutzgesetz. 
Die geplante Zucht ist daher VOR Aufnahme der Tätigkeit das Veterinäramt zu melden. 
Im Rahmen der Meldung wird überprüft, ob die Voraussetzungen zur Zucht und des Verkaufes erfüllt sind und ob aufgrund der geplanten Tätigkeit eine etwaige Bewilligungspflicht  gem. § 31 (1) iVm. § 23 TschG besteht. 

Auch die Beendigung der Tätigkeit ist dem Veterinäramt zu melden.

Formular:
Meldung der Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs (Zuchtmeldung)

Tierschutz - Was ist strafbar?

Für Anzeigen wegen Tierschutz-Verstößen wenden Sie sich direkt an die Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten oder an die nächstgelegene Polizeidienststelle.

Gemäß den §§ 5 bis 8 des Tierschutzgesetzes sind 

  • Tierquälerei,
  • unbegründete Tötungen,
  • unerlaubte Eingriffe an Tieren und 
  • unzulässige Weitergaben von Tieren 

untersagt. 
Verstöße gegen diese Bestimmungen gelten als Verwaltungsübertretungen gemäß § 38 des Tierschutzgesetzes und müssen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall von Steyr dem Magistrat, der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, gemeldet werden.

Für eine vollständige Meldung sind Angaben zu 

  • Täter:in (Name und Anschrift der handelnden Person), 
  • Zeitpunkt und Ort der vermuteten Übertretung ( Datum, Uhrzeit und Ortsangabe) 
  • sowie eine genaue Beschreibung der Tat 

erforderlich.
Fehlen diese Angaben, kann die Anzeige nicht bearbeitet werden.

Darüber hinaus können Handlungen gemäß § 222 des Strafgesetzbuches, wie rohe Misshandlung oder unnötige Tötung von Tieren, gerichtlich strafbar sein. Diese müssen der Staatsanwaltschaft gemeldet werden, wobei auch hier eine vollständige Angabe der Informationen erforderlich ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Veterinäramt keine Strafbehörde ist und der Ausgang eines Strafverfahrens von verschiedenen Faktoren abhängt und nicht vollständig vorhersehbar ist.

Haltung von Wildtieren

Im Bundestierschutzgesetz 2005 ist festgehalten, dass alle Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten gehalten werden dürfen.

Folgende Wildtierarten sind demnach meldepflichtig:

  • alle Wildtierarten der Säugetiere , ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen
  • alle Wildtierarten der Vögel , ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamanthäubchen
  • alle Arten der Reptilien
  • alle Arten der Lurche
  • Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.

Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen und Greifvögel sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. 
Anlässlich der Anzeige ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.

Formulare:
Anzeige Säugetiere
Anzeige Vögel
Anzeige Reptilien / Amphibien
Anzeige Wildgehege

Haltung von gefährlichen Tieren

Gefährliche Tiere (beispielsweise giftige) benötigen eine zusätzliche Bewilligung nach dem OÖ. Polizeistrafgesetz.

Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig und muss daher vor der Haltung beantragt werden. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung

Ein Antrag auf Bewilligung ist an die Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten zu stellen.

Formular:
Antrag auf Bewilligung - Halten gefährlicher Tiere

Geflügelhaltung

Zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen verfügt, dass alle Halter von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (dazu zählen z.B. Hühner, Perlhühner, Puten, Wachteln, Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner, Tauben, Laufvögel) binnen einer Woche nach Aufnahme der Vogelhaltung diese dem Veterinäramt zu melden haben. 

Diese Meldung gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (z.H. Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

Die Überwachung und Bekämpfung dieser Tierseuche ist zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben des österreichischen Tierseuchengesetzes in der Geflügelpest-Verordnung und der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung geregelt.

Achtung: Die Nutztierhaltung ist in der Widmung „Wohngebiet“ nicht zulässig!

Formular:
Meldeformular für Halter von Geflügel und anderen Vögeln

Geflügelpest

Die jüngsten Entwicklungen bei der Geflügelpest (aviäre Influenza, "Vogelgrippe") führen zu einer Anpassung der Risikogebiete und damit verbundenen Verhaltensmaßnahmen.

Die Haltung von Geflügel ist beim Veterinäramt zu melden. 

Weitere Informationen zu Präventionsmaßnahmen, Symptomen und gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter den folgenden Links:


  • Aktuelle Lage

  • Aktuelle Maßnahmen

  • Informationen und Meldung von Verdachtsfällen

  • Weitere Informationen zu Geflügelpest

  • Behördliche Maßnahmen im Seuchenfall

Mit In-Kraft-Treten der 4. Novelle der Geflügelpest-VO am 4. Juni 2024 wurden sämtliche Risikogebiete aufgehoben:
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2024/140 Es gibt daher bezüglich HPAI keine verpflichtenden Maßnahmen mehr für HalterInnen von Geflügel, dennoch ist es aus fachlicher Sicht dringend erforderlich die grundsätzlichen Hygiene[1] und Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. 

Pressemeldung: Geflügelpest im Bezirk Braunau festgestellt (PDF)

Das passive Wildvogelmonitoring und damit die verpflichtende Meldung von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln beim Veterinäramt bleiben weiterhin bestehen


Equidenhaltung (Pferde, Esel etc.)

Die EU-weit gültige Verordnung (EG) der Kommission Nr. 504/2008 zur Identifizierung von Equiden, sowie die österreichische Tierkennzeichnungs- u. Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009 enthalten Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Pferden und Pferdeartigen sowie über die Pferdepässe:

Jede Pferdehaltung ist innerhalb von 7 Tage nach Aufnahme der Haltung bei der Dienststelle für Veterinärwesen zu melden.
Diese Meldepflicht betrifft jeden Halter von Pferden oder Pferdeartigen – egal ob privat, vereinsmäßig oder gewerblich.

Formular:
Meldeformular für Haltung von Equiden (Pferd/Esel) und Cameliden (Lama/Alpaka)


  • Pferdepass

  • Unterwegs mit Pferd

  • Tod des Tieres

Die tierschutzgerechte Tötung darf nur durch einen Tierarzt erfolgen, sofern das Tier nicht zur Lebensmittelgewinnung in einem Schlachthof bestimmt ist. In OÖ ist bei der Abholung durch die TKV oder bei der Ablieferung an die TKV der Pferdepass mitzugeben. Alternativ muss er innerhalb von 7 Tagen mit der Bestätigung der Tierkörperbeseitigungsanstalt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Entwertung abgegeben werden.


Bienen (Meldung von Imkerinnen und Imkern und Bienenhaltung im Wohngebiet)


  • Meldung von Imkerinnen und Imkern

  • Bienenhaltung im Wohngebiet

Im Wohngebiet darf auf einem Bauplatz bzw. einem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück ein Heimbienenstand mit bis zu drei Bienenstöcken nach Maßgabe des Oö. Bienenzuchtgesetzes errichtet werden, sofern die Errichtung im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 

Flächenwidmungsplan 
Bebauungspläne


Tierimpfung

Hunde und Katzen sollen zur aktiven Gesundheitsvorsorge bereits im Welpenalter geimpft werden.

Diese Grundimmunisierungen sind regelmäßig zu erneuern. Ihr Tierarzt berät Sie gerne. Für Ausstellungsbesuche und für Auslandsreisen benötigen Hunde und Katzen einen internationalen Impfpass (Heimtierausweis) mit eingetragenem, gültigem Tollwutimpfzeugnis.

Für viele Reisen ins Ausland sind zusätzlich amtstierärztliche Gesundheits- und Ursprungszeugnisse vorgeschrieben.

Reiseverkehr mit Heimtieren und EU-Heimtierausweis

Seit dem 19. Oktober 2022 gelten neue Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen nach Österreich innerhalb der EU
Eine gültige Tollwutimpfung ist nun erforderlich, wobei das früheste Impfalter für diese Tiere bei 12 Wochen festgelegt ist. Die Impfung wird erst 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung wirksam. Normalerweise dürfen oder können diese Tiere ab einem Alter von 15 Wochen nach Österreich gebracht oder innerhalb der EU gereist werden.

Für die Einreise und Wiedereinreise aus Drittstaaten gelten unterschiedliche Bestimmungen, daher ist eine sorgfältige und rechtzeitige Planung erforderlich, wenn Sie ein Tier aus einem Drittstaat mitbringen oder dorthin reisen möchten.

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 legt den EU-Heimtierausweis für Hunde, Katzen und Frettchen fest. Seit dem 29.12.2014 darf nur noch der neue EU-Heimtierausweis ausgestellt werden


Für Reisen notwendige veterinärbehördliche Zertifikate stellt die Amtstierärztin aus. Eine Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. 07252/575-355 ist notwendig.


Weitere Informationen:
verbrauchergesundheit.gv.at
sozialministerium.at
bavg.gv.at
bavg.gv.at FAQ
europa.eu - Heimtierausweis

Tierkörperbeseitigung

Die Sammlung von Tierkörpern ist ein wichtiger Beitrag zur Seuchenprävention und zum Grundwasserschutz.

Tierkörper können bei der Sammelstelle vor der Mülldeponie Steyr abgegeben werden.
Die Stadtbetriebe Steyr GmbH bietet dieses Service in Kooperation mit der Tierkörperverwertung (TKV) Oberösterreich GmbH an.

Die Sammelstelle besteht aus drei gekühlten Behältern, die regelmäßig von den Mitarbeitern der TKV Oberösterreich entleert und gereinigt werden. So kann man rund um die Uhr Tierkörper mit einem Gewicht von bis zu 35 Kilo in diese Behälter geben. 
Auch die Transportverpackung soll mit in den Behälter geworfen werden.

Tierkörper mit mehr als 35 Kilo werden von der TKV OÖ direkt abgeholt. Nähere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. +43 7672 29 454 oder unter www.ooetkv.at.

Für weitere Informationen rund um die Tierkörper-Sammlung steht das Abfall-Servicetelefon 07252/899-777 der Stadtbetriebe Steyr GmbH gerne zur Verfügung.

Tierheim & Tierärzte & Fundtiere

Tierärzte:

Fundtiere:
Entdecken Sie das Tierschutzportal des Landes Oberösterreich.
Diese Webseite dient als zentrale Anlaufstelle für die Suche nach entlaufenen oder neuen Haustieren. 
Der Vorteil liegt darin, dass Sie Ihr vermisstes Tier jederzeit suchen können, unabhängig von den Amtszeiten. Zudem finden Sie auf dieser Plattform Informationen über Tiere, die im Tierheim Steyr auf ihre Besitzer warten.