Entdecken Sie die rechtlichen Anforderungen für Apothekenbetriebe in Steyr. Von der Betriebsanlagengenehmigung bis zur Konzessionserteilung - erfahren Sie, wie Sie Ihre Apotheke gemäß den Vorschriften des Apothekengesetzes errichten, Betriebszeiten festlegen und Konzessionen beantragen können.
Unsere Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten unterstützt Sie bei allen Schritten und stellt sicher, dass Ihre Einrichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Weitere Informationen:
Notdienst Apotheken
Österreichische Apothekenkammer
Öffentliche Apotheken in Österreich
Nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes ist die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke neben der Erteilung einer Konzession auch an das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung gebunden. Diese kann bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten unter Vorlage von Projektunterlagen und Beschreibungen zu erwirken.
Gleiches gilt für die Abänderung der Betriebsanlage.
Die Öffnungszeiten sowie der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in Steyr wird von der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten nach Anhörung der Interessensvertretungen, des Amtsarztes und der Apothekerkammer unter Einbindung der Betreiber mittels Verordnung festgelegt und an der Amtstafel sowie im Amtsblatt verlautbart.
Visitationen der Apotheken werden vom Amtsarzt der Stadt Steyr durchgeführt.
Öffentliche Apotheken dürfen nur auf Grund einer Konzession betrieben werden.
Diese Konzession darf nur einer bestimmten physischen Person erteilt werden. Sie ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden.
Die Konzession wird mit Bescheid erteilt.
Die Konzession für eine neue öffentliche Apotheke im Stadtgebiet von Steyr ist bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten formlos zu beantragen.
Persönliche Eignung nach dem Apothekengesetz
- Name und Adresse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde
- Nachweis über die allgemeine Berufsberechtigung als Apothekerin bzw. Apotheker (Sponsionsurkunde, Aspirantenprüfungszeugnis oder staatliches Apothekerdiplom)
- Amtsärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate)
- Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
- Nachweis über die fünfjährige fachliche Tätigkeit durch die Österreichische Apothekerkammer
- Geplanter Standort der Apotheke (exakte schriftliche Beschreibung, eventuell zusätzlich Planbeilage)
- Geplante Betriebsräumlichkeiten (exakte Lage, z. B. Hausnummer, bei großen Liegenschaften detaillierte Beschreibung)
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens
- Vertretungsberechtigung
- Leitungsberechtigung aufgrund einer fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in öffentlicher Apotheke oder Anstaltsapotheke in EWR-Staat oder der Schweiz; entsprechende Verlängerung bei Absolvierung der Tätigkeit in Teildiensten
- Volle Geschäftsfähigkeit
- Körperliche und gesundheitliche Eignung
- Ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache
- Ausgeschlossen sind Personen, die länger als drei Jahre nicht in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig waren und nicht seit wenigstens sechs Monaten wieder eine solche Tätigkeit ausüben.
- Neben Kumulierungsverbot ist auch ausgeschlossen, wer Konzessionsbesitzer war und wenn nach Zurücklegung der Konzession nicht fünf Jahre vergangen sind (ausgenommen Wegfall des Bedarfs oder Ansuchen um Bewilligung der Verlegung an einen neuen Standort