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Die aufgrund des Geflügelpest-Ausbruchs in einem Betrieb in Steyr am 19.11.2025 festgelegte Sperrzone wird mit 20.12.2025 aufgehoben.
Weiter bestehen bleibt die Risikobewertung für das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Steyr als „Gebiet mit STARK erhöhtem Risiko“
Mit der Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes (AVN 2025/39) gültig ab 20.11.2025, veröffentlicht in den AVN, nach § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung (BGBl. II Nr. 303/2024), wird das gesamte Österreichische Bundesgebiet als „Gebiet mit erhöhtem Risiko“ ausgewiesen. Darüber hinaus wurden zusätzliche „Gebiete mit stark erhöhtem Risiko“ festgelegt (u.a. Stadt Steyr).
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest–Risiko
- Es gilt Stallhaltungspflicht!
- Betriebe unter 50 Stück Geflügel sind von der Stallhaltungspflicht ausgenommen, wenn folgende Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:
- Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein Kontakt nicht möglich ist und
- in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder
- die Ausläufe sind gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt und die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich.
- Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen
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