In einer Geflügelhaltung im Bezirk Steyr wurde am 19.11. die hochpathogene Form der Geflügelinfluenza (H5N1) bestätigt.
Gemäß der Kundmachung des BM f. Arbeit, Soziales Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 19.11.2025 liegt ein Großteil der Stadt Steyr liegt in einer Schutz- bzw. Überwachungszone.
Am betroffenen Betrieb wurden ca. 700 Gänse gehalten, etliche Tiere sind bereits verendet. Für das noch vorhandene Geflügel wurde vom Magistrat die schmerzfreie Tötung angeordnet.
Der Betrieb befindet sich in einem Gebiet in der Nähe der Enns, in dem in den letzten Wochen vereinzelt verendete Wildvögel positiv auf HPAI getestet wurden.
Aufgrund einer Risikoanalyse der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) wurde bereits am 3. November 2025 das gesamte Bundesgebiet zum Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko ausgerufen.
Die Aviäre Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) ist eine saisonal auftretende, anzeigepflichtige Tierseuche, die bei ihrem Auftreten eine schwerwiegende Erkrankung bei einer Vielzahl von Vögeln hervorruft und in der Folge zum Tod derselben führt. Dies gilt es sowohl aus Sicht des Tierschutzes als auch aus ökonomischen Gründen hintanzuhalten. Derzeit tritt der Stamm H5N1 auf. Im aktuellen Seuchengeschehen sind Erkrankungen nach Infektionen mit H5N1 in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden.
Es erfolgt keine Übertragung über Lebensmittel.
Rund um die betroffene Haltung wird für mindestens 21 Tage eine Schutz- und mindestens 30 Tage eine Überwachungszone eingerichtet, um ein mögliches Vorkommen auch in anderen Haltungen rasch zu erkennen bzw. eine potenzielle Übertragung zu verhindern. Die Zonen inklusive der betroffenen Katastralgemeinden werden in den amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlicht.
In der Schutz- und Überwachungszone gelten für Halter:innen von Geflügel folgende Auflagen:
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B.: in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!
- Der Zugang von betriebsfremden Personen zu Geflügel haltenden Betrieben ist auf ein unerlässliches Minimum zu beschränken. Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
- Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Das Einbringen von lebendem Geflügel in Haltungsbetriebe in der Zone ist verboten.
- Das Geflügel und dessen Produkte dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
In der Schutz- und Überwachungszone werden Geflügelhaltungen amtstierärztlich kontrolliert.
Geflügelhalter:innen können über ihre LFBIS-Nummer erfahren, ob ihre Betriebe in einer Zone liegen. Nähere Informationen dazu in Kürze auf der Website des Landes Oberösterreich.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass JEDE Geflügelhaltung (auch jene, mit weniger als 50 Tieren) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist.
Aktuelles zur Aviären Influenza
Aktuelle Informationen des Landes OÖ: Land Oberösterreich - Vogelgrippe - Geflügelpest - Aviäre Influenza
Ob ein Betrieb in einer Zone liegt, kann hier: Tierseuchen Risikogebiete abgefragt werden. Dazu ist zunächst mit dem „Fernglas“-Symbol rechts oben auf der Website im Dropdown-Menü „Vogelgrippe – Registrierte Vogelhaltungen“ auszuwählen und danach die LFBIS-Nummer einzugeben. Nach Klicken des Buttons „Suchen“, wird angezeigt, in welcher Zone sich der Betrieb befindet.
Informationen des Gesundheitsministeriums: Informationen des Gesundheitsministeriums zur Geflügelpest
Geflügelhalter:innen sollten auf die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen achten:
- direkte und indirekte Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten bestmöglich verhindert werden.
- Bei Gesundheitsproblemen der Tiere in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen und die Aviäre Influenza ausgeschlossen werden.
- Für die Früherkennung und die Verhinderung einer weiteren Ausbreitung müssen alle tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögel und Greifvögel bei der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) gemeldet werden. Solche Tiere sollen nicht berührt und am Fundort belassen werden. Die Bergung und Untersuchungen werden von der Behörde veranlasst.
Im monatlich erscheinenden Tierseuchenradar Österreich werden Informationen zur internationalen Lage und Ausbreitung der HPAI bewertet und zusammengestellt.
Aus gegebenem Anlass weisen wir auch darauf hin, dass jede Geflügelhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist.
Da aufgrund der aktuellen Nachweise in Österreich nunmehr davon auszugehen ist, dass das Virus in der Wildvogelpopulation in Österreich grassiert, sind Geflügelhalter bundesweit verpflichtet, Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Weiterführende Informationen zur aktuellen Situation in Österreich finden sich auf der AGES-Homepage: Aviäre Influenza
Was ist die Aviäre Influenza
Die Aviäre Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) ist eine akute, hochansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Hochempfänglich für den Virus sind Hühner, Puten und zahlreiche wildlebende Vogelarten. Enten, Gänse und Tauben erkranken entweder kaum oder zeigen keine Symptome, sind aber für die Erregerverbreitung von Bedeutung. Im aktuellen Seuchengeschehen sind Erkrankungen nach Infektionen mit H5N1 in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden.
Symptome beim Geflügel
Geflügelhalter sollten bei folgenden Symptomen an die Aviäre Influenza denken:
- Massenerkrankung
- Hohe Sterblichkeit bei Hühnervögeln
- Schwere respiratorische Symptome (Atemnot)
- Grünlich wässriger Durchfall
- Blutungen an Innenorganen, Kammspitzen und Ständern
- Ödeme (Anschwellung) im Kopfbereich
- Ausgeprägter Rückgang der Legeleistung
- Deutlich reduzierte Wasser- und Futteraufnahme
- Mattigkeit
- Fieber
Um bei diesen Symptomen Geflügelpest ausschließen zu können, ist die lokal zuständige Veterinärbehörde zu informieren.
Präventionsmaßnahmen
- Österreichweite Meldepflicht von tot aufgefundenen Wasser- und Greifvögeln bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit anschließender Untersuchung auf den Erreger der Geflügelpest
- Anzeigepflicht von Verdachtsfällen bei Geflügel. Jeder Verdacht muss der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt gemeldet werden.
- Aktives Überwachungsprogramm beim Geflügel zur Früherkennung allfälliger Ausbrüche
- Definition von Risikogebieten und Vorgabe von Biosicherheitsmaßnahmen auf Betrieben
Linz, 19. November 2025
Schutz- und Überwachungszone:
Der innere Bereich stellt die Schutzzone, der äußere Bereich die Überwachungszone dar 