1. Onlineformular ausfüllen
Bitte füllen Sie das Formular aus.
2. Zustimmung des Grundeigentümers einholen
Antrag auf Benützung öffentlichen Gutes inkl. straßenpolizeiliche Bewilligung
3. Fertig
Selbstverständlich müssen auch Foodtrucks, genau wie jeder andere Gastronomiebetrieb, die geltenden Hygiene- und Lebensmittelvorschriften einhalten, trotz der Herausforderung, dass alle erforderlichen Einrichtungen auf einem begrenzten Raum untergebracht werden müssen.
Wichtig: Die Betriebsanlage selbst definiert sich als ein ortsgebundener Betrieb, in dem gewerbliche Aktivitäten dauerhaft stattfinden. Ein Fahrzeug, das regelmäßig einen oder mehrere feste Standorte ansteuert, um dort ein Gewerbe zu betreiben, wird i.d.R. als ortsgebunden betrachtet (die Standplätze sind somit i.d.R. genehmigungspflichtig). Eine Betriebsanlagengenehmigung ist in Fällen, in denen das Gewerbe bloß vorrübergehend ausgeübt wird, grundsätzlich nicht notwendig.
Ich habe noch kein Gewerbe!
Detaillierte Informationen zur Gewerberegistrierung erhalten Sie beim Magistrat der Stadt Steyr in der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten und bei der Bezirksstelle der WKO Steyr.
Sofern Sie Ihr Gewerbe bereits ausüben und Interesse an einem Standort in Steyr haben, bitte wir Sie um schriftliche Kontaktaufnahme. Das Veranstaltungsservice der Stadt unterstützt Sie hierbei und hilft Ihnen, den jeweils richtigen Ansprechpartner zu finden.
Sofern Sie beispielsweise mit einem Food Truck bzw. Kiosk nur temporär bzw. unregelmäßig Standorte anfahren möchten, genügt einer Antrag betr. einer straßenpolizeilichen Bewilligung (formlos an bezirksverwaltung@steyr.gv.at).
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Strom u. Wasser:
Für den Verbrauch von elektrischer Energie und Wasser, sowie die Kanalbenützung, wenn keine Zähl- bzw. Messeinrichtungen vorhanden sind und der elektrische Anschlusswert über 500 Watt liegt, pauschal pro Tag EUR 6,10 (bzw. gem. geltender Tarifordnung der Stadt Steyr für die Benützung des öffentlichen Gutes über den Gemeingebrauch hinaus).
Standgebühr:
Für Verkaufshütten, Kioske, Verkaufswägen, Verkaufszelte und sonstige geschlossene Verkaufseinrichtungen usw. im Stadtgebiet pro m² und Monat: EUR 3,30.
Tarifordnung öffentliches Gut