1. Familienfeiern
2. Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaft des Betriebes
3. Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in bestimmungsgemäßer Verwendung eines privaten Haushaltes stattfinden.
4. Veranstaltungen zur Religionsausübung
5. Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen- oder Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheimes oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensiven Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen und dergleichen.
6. Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen
7. Veranstaltungen die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste.
8. Ausstellung von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes,
insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltung auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie z.B. Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen.
9. Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben
10. Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen und den Regebetrieb der Sportstätte nicht überschreiten.
11. Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist.
12. Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen.
13. Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen.
14. Die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen.
15. Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie z.B. im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glückspielgesetz geregelt sind.
16. Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie im Oö. Sportgesetz, O.ö. Wettgesetz, O.ö. Glückspielautomatengesetz, O.ö. Sexualdienstleistungsgesetz oder O.ö. Tanzschulgesetz geregelt sind.
17. Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst.